Einleitung
Liechtenstein hat sich in den letzten Jahren zu einem stark wachsenden Fondsstandort entwickelt. Besondere Bedeutung kommt dabei den AIFM-Strukturen zu, auf die im Folgenden näher eingegangen wird, da sich diese als komplementäres Instrument zu einer Stiftungs- oder Truststruktur besonders anbieten.
1. Ausgangslage
Im Rahmen einer Strukturierung im Zusammenhang mit einer Stiftung oder einem Trust ist die Ausgestaltung eines Private Label Funds denkbar, welcher die verschiedenen Vermögensklassen einer Familie bündelt. Der wesentliche Vorteil einer solchen Struktur besteht darin, dass das Familienvermögen zentral zusammengeführt und professionell verwaltet wird. Die Fondsanteile werden dabei von einer Stiftung oder einem Trust gehalten, wie nachfolgende Grafik illustriert:
Die Familie gründet in dieser Konstellation einen eigenen Asset-Manager, der die Vermögensverwaltung des Fonds übernimmt. Die Fondsverwaltung obliegt hingegen einem in Liechtenstein ansässigen AIFM.
2. Steuerliche Beurteilung der Struktur
2.1 Auf Ebene des Fonds
Es wird bei der Struktur von einem Fonds in Vertragsform oder einer Kollektivtreuhänderschaft ausgegangen. Da das Fondsvermögen nicht besteuert wird, werden die Erträge auf Ebene der Anleger besteuert (Single Layer of Taxation).
Die Mindestertragssteuer (Art. 62 SteG) bei Fonds in Vertragsform oder in Form einer Kollektivtreuhänderschaft findet keine Anwendung.
Liechtenstein erhebt auf Ausschüttungen des Fonds keine Quellensteuer.
2.2 Auf Ebene des Anlegers
Auf Ebene des Anlegers ist die Rechtsform, welche die Fondsanteile hält, für die steuerliche Beurteilung massgebend.
Handelt es sich um einen Trust nach liechtensteinischem Recht mit Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein, ist lediglich die Mindestertragssteuer in Höhe von CHF 1'800 geschuldet (Art. 65 i.V.m. Art. 62 SteG).
Ist der Anleger hingegen eine liechtensteinische Stiftung, richtet sich die Besteuerung nach der Anlagepolitik des Fonds. In Liechtenstein besteht ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Befreiungsverfahren (Nachweis der Zusammensetzung des Fonds) und dem vereinfachten Befreiungsverfahren (pauschale Ertragssteuerbefreiung nach NAV-Quote).
Beim ordentlichen Befreiungsverfahren wird der NAV des Fonds nach der Zusammensetzung der Vermögenswerte aufgeteilt:
- Erträge aus Beteiligungen an juristischen Personen (Aktien und Beteiligungen) sind – vorbehaltlich der Missbrauchsbestimmungen nach Art. 48 Abs. 3 bis 6 SteG – sachlich von der Ertragssteuer befreit.
- Erträge aus (direkt gehaltenen) ausländischen Immobilien sind ebenfalls sachlich steuerbefreit und werden entsprechend ausgeschieden.
- Erträge aus den übrigen Vermögenswerten (namentlich Obligationen, Optionen, Darlehen, Versicherungen) unterliegen auf Ebene der Stiftung der Ertragssteuer von 12.5 % (ordentlicher Steuersatz).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass Liechtenstein einen Eigenkapitalzinsabzug in Höhe von 4 % des modifizierten Eigenkapitals gewährt, welcher auch in dieser Konstellation geltend gemacht werden kann. Das modifizierte Eigenkapital wird jedoch aufgrund des gewichteten Abzugs der im NAV enthaltenen Beteiligungen an juristischen Personen reduziert, womit der Abzug des Eigenkapitalzinses niedriger ausfallen kann.
Beim vereinfachten Befreiungsverfahren – je nach Zusammensetzung der Vermögenswerte des Fonds – gelten folgende sachliche Ertragssteuerbefreiungen1:
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Investitionen des Fonds
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Sachliche Ertragssteuerbefreiung
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20 % – < 50 % des NAV in Beteiligungspapieren
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35 %
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50 % – < 80 % des NAV in Beteiligungspapieren
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65 %
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≥ 80 % des NAV in Beteiligungspapieren
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90 %
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≥ 80 % des NAV in ausländischen Immobilien (direkt gehalten)
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100 %
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2.3 Stempelabgaben
a) Emissionsabgabe
Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. i StG ist die Emission von Fondsanteilen von der Emissionsabgabe ausgenommen.
b) Umsatzabgabe
Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_697/2024 kürzlich entschieden, dass liechtensteinische Einanlegerfonds nicht der Umsatzabgabe unterliegen. Zwar steht eine ausführliche Begründung bzw. eine offizielle Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) noch aus; der Entscheid ist jedoch sehr zu begrüssen. Es ist davon auszugehen, dass Einanlegerfonds weiterhin von der Umsatzabgabe befreit sind, was für den Fondsstandort Liechtenstein eine erhebliche Rechtssicherheit darstellt.
2.4 Begründung einer Betriebsstätte aufgrund des Asset-Managers
Allein durch die Tätigkeit des Asset-Managers als Family Office sowie durch dessen Mitsprache bei der Vermögensallokation sollte grundsätzlich keine Betriebsstätte des Fonds im Ausland begründet werden. Zur Absicherung ist jedoch ein entsprechendes Ruling bei den zuständigen Steuerbehörden zu empfehlen. Wichtig ist, dass die Verwaltung des Fonds durch eine liechtensteinische Fonds-Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen wird.
2.5 Exkurs: Pillar 2
Fondsstrukturen können unter Pillar 2 den Vorteil bieten, dass der Fonds selbst – und damit die darin gehaltenen privaten Vermögenswerte – nicht in den Anwendungsbereich von Pillar 2 fallen. Dies setzt voraus, dass der Fonds nach dem massgeblichen Rechnungslegungsstandard nicht konsolidierungspflichtig ist. In diesem Fall unterliegt lediglich die operative Gruppe selbst den Pillar-2-Regeln, während die im Fonds gehaltenen privaten Vermögenswerte nicht erfasst werden. Eine detaillierte Analyse im Einzelfall bleibt jedoch unerlässlich.2
3. Vorteile der AIFM-Strukturen im Überblick
- Transformation von Non-bankable Assets in Bankable Assets
- Bündelung des Familienvermögens in einer zentralen Struktur
- Regelmässige, unabhängige Bewertung des Vermögens durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der NAV-Prüfung des Fonds
- Bewertung der Assets und Renditeberechnung nach anerkannten Standards
- Notwendige Verwaltungsaufgaben wie die Abwicklung der Quellensteuerrückerstattung übernimmt der AIFM
- International anerkanntes Vehikel
- Steuerung des Ausschüttungszeitpunktes für Stiftungen
- Bessere Kaufkonditionen bei Wertpapieren
- Mehrere Vermögensverwalter können eingesetzt werden
- Attraktive Besteuerung auf Ebene des Fonds sowie je nach Gestaltung auch auf Ebene des Anlegers (Stiftung oder Trust)
1Merkblatt betreffend die Besteuerung der von juristischen Personen gehaltenen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, an Investmentunternehmen für andere Werte und Immobilien nach dem IUG und an alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG („Fonds“)
2Vgl. Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) Examples, S. 104, Example 10.1 -2; Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – Administrative Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften (Säule 2), S. 18, Beispiel 10.1-2, sowie Art. 1.5.1 Bst. e) Freigestellte Einheit der Mustervorschriften sowie des einschlägigen Kommentars.
Yves Gmür
Partner Tax
Grant Thornton Advisory AG
Maximilian Kratochwil
Senior Manager
Grant Thornton Advisory AG