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Rechtliches / Europa / Richtlinien & Verordnungen / UCITS V
UCITS V

UCITS steht für “Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities” oder zu Deutsch OGAW „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren". Diese europäische Richtlinie stammt aus dem Jahr 1985 und ist in der aktuellen, konsolidierten Version 2009/65/EG UCITS V seit 18. März 2016 in Kraft. Die konsolidierte Version basiert auf der Abänderungsrichtlinie 2014/91/EG vom 23. Juli 2016. Sie regelt die einheitliche Gestaltung der Gesetze in der EU in Bezug auf offene Investmentfonds, die in übertragbare Wertpapiere wie Aktien und Anleihen/Obligationen investieren. Mit Blick auf ein Höchstmass an Anlegerschutz regelt diese Richtlinie die Organisation, die Verwaltung und Aufsicht von Investmentfonds nach UCITS. Dabei liegt das Augenmerk auf folgenden Punkten: in welche Wertpapiere darf investiert werden und die Gewährleistung einer ausreichenden Streuung derselben, jederzeitige Veräusserbarkeit des Fonds, korrekte Bewertung der im Fonds enthaltenen Wertpapiere, ein adäquates Risikomanagement, eine sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte und ausreichende Information für die Anleger.
Die UCITS V-Anpassungen haben unter anderem die Zulassung, Tätigkeit und Haftung von Verwahrstellen (Depotbanken), die das Fondsvermögen verwahren, zum Gegenstand. Darüber hinaus sollen Anforderungen an Vergütungssysteme von Fondsgesellschaften den Regelungen der AIFM-Richtlinie angeglichen werden. Ausserdem gibt die Richtlinie den EU-Staaten vor, wie sie Gesetzesverstösse in Zusammenhang mit der Verwaltung von Fonds sanktionieren sollen.
Fonds, die die Bedingungen nach UCITS erfüllen, können aufgrund der erfüllten hohen Sicherheitsstandards in der ganzen EU ohne Einschränkungen angeboten werden. Durch die Mitgliedschaft im EWR hat auch Liechtenstein diese Richtlinie übernommen und in nationales Gesetz umgesetzt. Dies bedeutet für Investmentfonds einen einfachen und diskriminierungsfreien Zugang zum europäischen Markt und für Anleger dieselbe rechtliche Sicherheit wie bei allen anderen Fonds in der EU.


Die oben genannte UCITS-Richtlinie wird durch Durchführungsrichtlinien und Durchführungsverordnungen konkretisiert.

UCITS V-Richtlinie (in Liechtenstein im UCITSG umgesetzt)
Richtlinie 2009/65/EG

UCITS IV-Durchführungsrichtlinien
Richtlinie 2010/42/EU
Richtlinie 2010/43/EU

UCITS IV-Durchführungsverordnungen
Verordnung (EU) Nr. 583/2010
Verordnung (EU) Nr. 584/2010

UCITS V-Delegierte Verordnungen
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/438 – Verwahrstellen