Verwaltungsgesellschaft
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Rechtliches / Steuern / FATCA
FATCA

Liechtensteinisches IGA mit den USA
Am 16. Mai 2014 hat die liechtensteinische Regierung mit den USA das zwischenstaatliche Abkommen (IGA) zur Umsetzung des "Foreign Account Tax Compliance Act" (FATCA) nach dem sog. Modell 1-Ansatz abgeschlossen.

IGA mit Annex 1 und Annex 2

Status als nicht meldende Finanzinstitute für Fonds
Die speziellen Regelungen in Annex 2 zum Abkommen sehen vor, dass liechtensteinische Fonds in bestimmten Fällen von den Reportingpflichten effektiv ausgenommen sind. Diese Regelungen finden sich in Abschnitten IV. E. und F. von Annex 2 unter den Überschriften „E. Collective Investment Vehicles (CIV)“ und „F. Special Rules“. Alle liechtensteinischen Fonds, welche die in diesen Abschnitten formulierten Bedingungen erfüllen, gelten laut Abkommen als sog. nicht meldende Finanzinstitute. Diese wiederum werden als schon nach den Regulations des IRS von den Reportingpflichten ausgenommene „deemed compliant“ FFIs angesehen.

Final Regulations des IRS (nicht offizielle PWC-Fassung – zweckmässig formatiert)

Rechtsfolge ist, dass seitens des liechtensteinischen Fonds – sei es ein AIF, UCITS oder IU – keine FATCA Meldungen durchzuführen sind. Stattdessen ist wichtig, dass das entsprechende W8-BEN-E Formular des IRS ausgefüllt wird. Die zugehörigen „Instructions“ des IRS sind auf der IRS Webseite veröffentlicht worden.

IRS Instructions
W8 BEN-E Formular

Ausnahme Fonds mit Anteilsscheinregister
Eine Ausnahme bilden diejenigen Fonds, für welche auf Ebene der Verwaltungsgesellschaft ein Anteilsregister geführt wird. Diese unterliegen in vollem Umfang den FATCA Meldepflichten.

Verwaltungsgesellschaften
Wie für Fonds ergibt sich auch für Verwaltungsgesellschaften selbst aus dem Abkommen keine Pflicht zur Registrierung beim IRS. Allerdings registrieren sich Verwaltungsgesellschaften mitunter freiwillig, um in der Folge eine GIIN-Nr. zu erhalten, welche im internationalen Kontext Vorteile bringen kann.

Umsetzungsgesetz
Um die Rechtsgrundlagen für die nach Modell 1 erfolgenden Meldungen an die liechtensteinische Steuerverwaltung (STV) sowie den direkt zwischen der STV und dem IRS erfolgenden Informationsaustausch zu schaffen, bedarf es eines Umsetzungsgesetzes. Ein solches Umsetzungsgesetz liegt bereits in einem Entwurf vor.