Verwaltungsgesellschaft
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Rechtliches / Steuern / SteG
SteG

Seit Anfang 2011 ist in Liechtenstein ein total-revidiertes Steuergesetz in Kraft. Dieses erfüllt die Anforderungen an ein modernes, europarechtlich kompatibles Gesetz, welches der zunehmenden Vernetzung der Finanzwirtschaft Rechnung trägt und die Wettbewerbsfähigkeit Liechtensteins – speziell auch als Finanzplatz – stärkt.

Liechtensteinische Fonds stellen steuerlich attraktive Anlagevehikel dar. Sowohl UCITS als auch AIF unterliegen in Liechtenstein nach Art. 44 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (SteG) der unbeschränkten Steuerpflicht und haben deshalb im Grunde dieselben Deklarations- und Mitwirkungspflichten wie übrige steuerpflichtige Unternehmen. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen liechtensteinischer Fonds werden nach Art. 48 Abs. 1 lit. g SteG jedoch steuerlich freigestellt. Liechtensteinische Fonds unterliegen im Resultat somit keiner effektiven Besteuerung. Das Fürstentum Liechtenstein kennt zudem keine Quellensteuer auf Ausschüttungen von Fonds. Anleger müssen lediglich die Steuern ihres Wohnsitzlandes / Steuerdomizils berücksichtigen.

Diese Regelung gilt für alle Rechtsformen, die ein Fonds in Liechtenstein haben kann:
- Körperschaftsrechtliche Form (Investmentgesellschaft, SICAV, SICAF, Anlage-KG, etc.)
- Vertragsform (FCP, Sondervermögen)
- Trustform (Kollektivtreuhänderschaft)

SteG

Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern

SteV
Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern